Arbeiten in Frankreich
Aktuelle Jobs in Frankreich
Allgemeine Voraussetzungen
Anmeldung
Aufenthaltserlaubnis
Arbeitsverträge
Lohn & Gehalt
Führerschein
Auto
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Aktuelle Stellenangebote in Frankreich
Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist Frankreich die viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt. Es ist in verschiedenen Bereichen leistungsstark:
Verkehr und Telekommunikationen, Nahrungs- und Arzneimittel, Banken, Versicherungen, Fremdenverkehr und nicht zu vergessen die traditionellen Luxusgüter (Lederwaren, Mode, Parfum, alkoholische Getränke usw.).

Allgemeine Voraussetzungen
Wer sich in Frankreich länger aufhalten möchte, muss unbedingt:
- einen gültigen Reisepass besitzen;
- eine Krankenkostenversicherung abschließen (bei einer Aufenthaltsdauer
von über sechs Monaten).
Zugang zur Beschäftigung
In Frankreich gelten für Sie die
gleichen Einstellungsvoraussetzungen wie für Inländer europäischer
Mitgliedsländer. Sie
haben damit ggf. auch den gleichen Anspruch auf bevorzugte Einstellung wie einheimische
Arbeitsuchende. Sie können sich auf alle Stellenangebote in der gesamten
EU bewerben, auch im öffentlichen Dienst. Bestimmte Bereiche, die die Ausübung
der staatlichen Hoheitsgewalt und die Wahrnehmung der Interessen des Staates
berühren (wie Streitkräfte, Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Auswärtiger
Dienst) können Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedslandes vorbehalten
sein. Damit stehen Ihnen nicht nur sämtliche Stellen in der Privatwirtschaft offen, sondern auch
ein Großteil der Stellen im Gesundheits- und Schulwesen, bei gewerblichen
Dienstleistungen (Energie- und Gasversorgung, Post- und Telekommunikationswesen,
Rundfunk und Fernsehen, öffentlicher Nah- und Fernverkehr, einschließlich
Flug- und Schifffahrtsgesellschaften) sowie in der zivilen Forschung. In diesen
Bereichen haben alle Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit gleichberechtigten Zugang.
Anerkennung Ihrer Ausbildung
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in Ihrem Heimatland für Ihren Beruf qualifiziert
sind, dürfen Sie ihn auch in Frankreich ausüben.
In einigen EU-Mitgliedstaaten ist der Zugang zu so genannten reglementierten
Berufen vom Erwerb bestimmter Diplome, Titel, Nachweise oder Qualifikationen
abhängig. In solchen Fällen kann die volle Anerkennung Ihrer Ausbildung
schwierig werden.
Wenn Sie einen reglementierten Beruf z. B. als Lehrerin, Rechtsanwalt, Ingenieurin,
Psychologe ausüben möchten, müssen Sie bei den zuständigen
Behörden die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beantragen. Ihr Antrag
muss in einer Frist von vier Monaten bearbeitet werden. Wird festgestellt, dass
Dauer und Inhalt Ihrer Ausbildung erheblich von der Ausbildung im Gastland abweichen,
so kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Berufserfahrung nachweisen, an einem
Anpassungslehrgang teilnehmen oder eine Eignungsprüfung ablegen.
Wichtig: Es darf nur eine dieser Zusatzmaßnahmen gefordert werden!
Der Abschluss als Ärztin, Krankenpfleger (der allgemeinen Pflege), Zahnarzt,
Hebamme, Tierärztin, Apotheker oder Architektin wird automatisch anerkann.
Die Abschlüsse für diese Berufe sind auf europäischer Ebene (mit
Ausnahme der Architekten) bereits in einem Mindestmaß koordiniert.
Ist Ihr Beruf im Gastland nicht reglementiert, so ist eine Anerkennung Ihrer
Abschlüsse nicht erforderlich. Dann darf Ihnen die Ausübung des Berufs
nicht aus Gründen der Ausbildung oder Qualifikation verweigert werden.

Anmeldung
Für einen Aufenthalt in Frankreich unter drei Monaten ist keinerlei Aufenthaltserlaubnis
erforderlich. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen
Gemeinschaftsangehörige ab dem achtzehnten Lebensjahr einen Aufenthaltstitel
besitzen. Gleichwohl können Gemeinschaftsangehörige unabhängig
vom Besitz eines Aufenthaltstitels eine berufliche Tätigkeit ausüben.
Die Aufenthaltserlaubnis
ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Frankreich bei der Präfektur,
der Unterpräfektur, dem Bürgermeisteramt oder dem Polizeikommissariat
des Wohnortes zu beantragen.
Für die Erlangung der
Aufenthaltserlaubnis von allen Kategorien von Antragstellern vorzulegende Dokumente:
- Gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis,
- 3 Passfotos neueren Datums (von vorn, ohne Kopfbedeckung, Format 3,5 x 4,5
cm),
- Wohnsitznachweis neueren Datums in Frankreich: Mietquittung, Gas- oder Stromrechnung
oder letzter Wohnsteuerbescheid
Wenn Sie zur Untermiete wohnen: datierte und vom Vermieter unterzeichnete
- Unterbringungsbescheinigung sowie die Fotokopie seines Personalausweises; Mietquittung,
Gas- oder Stromrechnung oder der letzte auf den Nahmen des Vermieters ausgestellte
Wohnsteuerbescheid.
ARBEITNEHMER
Für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegende spezielle Dokumente:
Beschäftigungsnachweis: Sie müssen eine Einstellungserklärung
(Formular bei der Verwaltung erhältlich) vorlegen, die vom Arbeitgeber unterzeichnet
ist (wenn Sie Arbeitnehmer einer französischen Firma sind). In diesem Dokument
ist insbesondere die vorgesehene Beschäftigungsdauer angegeben. Die Gültigkeit
der Aufenthaltserlaubnis hängt von der ursprünglichen Laufzeit des
Arbeitsvertrags ab. Bei Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als
drei Monaten, jedoch unter einem Jahr entspricht die Gültigkeit der ausgestellten
Aufenthaltserlaubnis der Beschäftigungsdauer. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von über einem Jahr hat die ausgestellte Aufenthaltserlaubnis eine
Gültigkeit von zehn Jahren, die rechtmäßig um weitere zehn Jahre
verlängert werden kann.
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGE
Kaufleute, Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Freiberufler usw.
Der Zugang zu zahlreichen selbständigen Berufen ist geregelt, wie z. B.
bei den medizinischen Berufen. Daher sind die speziellen Vorschriften für
jeden Beruf, insbesondere in Bezug auf Berufsabschlüsse und Gleichwertigkeit,
unbedingt zu prüfen.
Für die Erlangung der
Aufenthaltserlaubnis vorzulegende spezielle Dokumente:
Tätigkeitsnachweis: für nicht abhängig beschäftigte Erwerbstätige,
die sich dauerhaft in Frankreich niederlassen. Der Tätigkeitsnachweis kann
auf allen geeigneten Wegen erbracht werden wie Anmeldung bei der URSSAF, Eintragung
in die Steuerrolle der freien Berufe oder in das Handelsregister, Mietvertrag
eines Gewerberaums, Firmensatzung usw., sowie bei reglementierten Berufen je
nach Fall mit anerkannten Diplomen oder Kammerausweis.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: Sie ist bei Erstausstellung für
zehn Jahre gültig und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.
FAMILIENANGEHÖRIGE
Familienangehörige
sind: Ehepartner, Kinder unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder und
unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie. Für Studenten ist
der Begriff Familienangehörige auf Ehepartner und unterhaltsberechtigte
Kinder beschränkt.
Sie haben das Recht, unter denselben Bedingungen wie der Gemeinschaftsangehörige,
mit dem sie wieder zusammenkommen, auf französisches Hoheitsgebiet einzureisen
(Aufenthaltsgenehmigung derselben Art und derselben Gültigkeitsdauer). Sie
müssen das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde,
Familienbuch usw.).
Für alle weiteren Informationen
wenden Sie sich an:
- die Anlaufstelle der Präfektur, die Unterpräfektur, das Bürgermeisteramt
oder das Polizeikommissariat;
- in Paris an die Polizeipräfektur.

Aufenthaltserlaubnis
Seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 (veröffentlicht
im französischen Amtsblatt Nr. 274 vom 27. November 2003) zur Regulierung
der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich
und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
für Gemeinschaftsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum)
nicht mehr zwingend erforderlich.

Arbeitsverträge
Der Arbeitsvertrag bedarf unbedingt der Schriftform und kann folgender Art sein:
unbefristeter Arbeitsvertrag,
befristeter Arbeitsvertrag,
Zeitarbeitsvertrag,
Teilzeitarbeitsvertrag,
Arbeitsvertrag für diskontinuierliche Beschäftigung.
UNBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Dieser Vertrag wird für eine unbefristete Zeit geschlossen, d. h. für
eine Laufzeit, für die die beiden Parteien kein Ende festgelegt haben. Gleichwohl
kann er auf Verlangen einer der beiden Parteien unter Beachtung der Vorschriften
des Arbeitsgesetzbuchs beendet werden.
Der unbefristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Wenn der Arbeitnehmer
Ausländer ist, kann auf seinen Wunsch eine Übersetzung des Vertrags
in seine Muttersprache angefertigt werden.
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Derartige Verträge können nur für die Ausführung einer zeitlich
begrenzten präzisen Aufgabe unter gesetzlich genau geregelten Bedingungen
verwendet werden, insbesondere:
um einen abwesenden Arbeitnehmer zu vertreten (z. B. im Mutterschaftsurlaub),
bei zeitweiliger Zunahme der Unternehmenstätigkeit,
für Saisonarbeiten.
Die maximale Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags (einschließlich
Verlängerung) beträgt 18 Monate. Sie wird auf 24 Monate erweitert,
wenn der Vertrag im Ausland durchgeführt wird. Dieser Vertrag kann nur um
die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags verlängert werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf unbedingt der Schriftform und muss den
genauen Grund für das Beschäftigungsverhältnis (z. B. Mutterschaftsurlaub)
enthalten, andernfalls gilt er als unbefristet abgeschlossen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht gekündigt werden, ausgenommen:
im Falle höherer Gewalt,
im beiderseitigen Einvernehmen oder
wegen schwerer Verfehlung.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Prämie (prime de précarité) oder Entschädigung zum Vertragsende
in Höhe von 10 % des Bruttogesamtverdienstes (Gesetz vom 3. Januar 2003),
die jedoch in einigen Branchen (mit Tarifvereinbarungen zur Erleichterung des
Zugangs zur Berufsbildung) auf 6 % begrenzt sein kann.
Zu dieser Prämie kommt noch die Ausgleichszulage für den bezahlten
Urlaub in Höhe von 10 % des Bruttogesamtverdienstes und der vorgenannten
Prämie.
ZEITARBEITSVERTRAG
Die Bedingungen für die Verwendung dieser Vertragsart sind dieselben wie
für befristete Arbeitsverhältnisse. Allerdings sind daran drei Parteien
beteiligt:
Der Zeitarbeitnehmer,
das Zeitarbeitsunternehmen, das sein Arbeitgeber ist,
und das Einsatzunternehmen, in dem der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit
ausübt.
Arbeitgeber können Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen nur für
die Ausführung einer als mission bezeichneten zeitweiligen Arbeitsaufgabe
beschäftigen.
Dem Zeitarbeitnehmer steht es frei, das Zeitarbeitsunternehmen zu verlassen,
um auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags in dem Unternehmen eingestellt
zu werden, in dem er seine Mission ausgeführt hat.
TEILZEITARBEITSVERTRAG
Dieser Vertrag sichert einen Status, der mit dem eines Vollzeitbeschäftigten
vergleichbar ist.
Im Privatsektor wird jede Arbeit von weniger als 80 % der gesetzlichen oder tariflichen
Arbeitszeit als Teilzeitarbeit bezeichnet. Es ist keine Mindestarbeitszeit
vorgeschrieben. Allerdings ist in der Praxis eine bestimmte Stundenzahl erforderlich,
um in den Genuss des Sozialschutzes zu kommen (60 Stunden monatlich).
Im staatlichen Sektor muss die Teilzeitarbeit zwischen 50 % (Halbtagsarbeit)
und 80 % der Vollzeit liegen.
Der Teilzeitarbeitsvertrag bedarf der Schriftform.
ARBEITSVERTRAG FÜR DISKONTINUIERLICHE BESCHÄFTIGUNG
Die diskontinuierliche Beschäftigung kommt insbesondere bei saisonbedingten
Tätigkeiten vor. Der Arbeitsvertrag wird auf unbegrenzte Dauer für
ständige Stellen abgeschlossen, bei denen aufgrund des saisonalen Charakters
der Tätigkeit Ruhezeiten auftreten können.
Dieser Vertrag bedarf der Schriftform.
Wenn Sie bereits über
einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag für die Niederlande verfügen,
müssen Sie außer Ihrem Pass auch den Arbeitsvertrag, zwei Passbilder
(nicht maschinell erstellt), eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde und Ihre SOFI-Nummer
(mit Hilfe einer SOFI-Nummer können Sie im niederländischen Steuer-
und Sozialsystem identifiziert werden -> erhältlich beim örtlichen
Finanzamt) mitbringen sowie die geforderte Gebühr entrichten. In bestimmten
Städten, wie beispielsweise in Amsterdam, benötigen Sie eine Bescheinigung
über einen ständigen Wohnsitz. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag
werden sie eventuell aufgefordert, sich zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung
nochmals bei der Ausländerpolizei zu melden (und die erforderliche Gebühr
zu zahlen).
Bürger eines EWR-Mitgliedstaates
sind berechtigt, in den Niederlanden ohne Arbeitserlaubnis zu wohnen und zu arbeiten,
wenn Sie für die Dauer Ihres Aufenthalts einen Arbeitsvertrag haben. Allerdings
benötigen Sie auf jeden Fall eine Aufenthaltsgenehmigung und sei es nur,
um ein Konto eröffnen zu können. Bei dieser Genehmigung handelt es
sich meistens um eine Magnetkarte mit Ihrem Foto.
Löhne & Gehälter
Der dynamische Mindestlohn SMIC (Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance
= SMIC) ist die jedem Arbeitnehmer garantierte Mindestvergütung für
eine Stunde tatsächlich geleisteter Arbeit. Die Bestimmungen sehen vor,
dass er einmal jährlich mit Wirkung vom 1. Juli an die wirtschaftliche und
konjunkturelle Entwicklung angepasst werden muss.
Höhe der Abgaben (vor Steuern): In Frankreich liegt der Satz für die
vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialbeiträge bei etwa 23 %.
Höhe des SMIC-Stundensatzes
per 1. Juli 2003: 7,19 Euro
Ihr Arbeitgeber muss Folgendes
einhalten:
- den SMIC-Stundensatz, d. h. einen monatlichen Bruttobetrag von 1.090,48 EUR
(gesetzliche Grundlage 35 h),
- den durch den Tarifvertrag der Branche des Unternehmens garantierten Mindestlohn,
- die durch den Tarifvertrag garantierte berufliche Einstufung,
- die Lohngarantie, die für zur 35-Stunden-Woche übergegangene Unternehmen
gilt, wenn Sie im SMIC bezahlt werden,
- gleicher Lohn für Männer und Frauen,
- das Überstundengesetz,
- die gegebenenfalls tarifvertraglich vorgesehenen Zulagen für Nacht-, Sonntags-
und Feiertagsarbeit.
Brutto- und Nettolohn:
In den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber geht es um den Bruttolohn, d. h. um
den Lohn vor Abzug der obligatorischen (Sozialversicherungsbeiträge; Contribution
Sociale Généralisée - (C.S.G) Allgemeiner Sozialbeitrag
; Contribution pour le Remboursement de la Dette Sociale (C.R.D.S) Beitrag
zur Tilgung der Sozialschuld) oder fakultativen Sozialabgaben (z. B. Versicherung
auf Gegenseitigkeit, Lebensversicherung). Der Nettolohn ist der Lohn, den Sie
nach Abzug der vom Bruttolohn einbehaltenen Sozialabgaben erhalten.
Lohnabzüge:
Wenn Sie abwesend sind und in keinem Gesetzes- oder Vertragstext eine Abwesenheitsvergütung
vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber einen Abzug von Ihrem Lohn vornehmen. Hingegen
muss er Ihnen die geleistete Arbeit, einschließlich der Überstunden,
bezahlen.
Lohnentwicklung:
Die Löhne erhöhen sich, wenn die Sozialpartner eine entsprechende Vereinbarung
schließen, bei jeder Anhebung des SMIC, falls der tatsächlich gezahlte
Lohn darunter liegt, und wenn Sie eine Einzelverhandlung mit Ihrem Arbeitgeber
führen.
Der Unternehmensleiter muss jedes Jahr aus eigener Initiative oder andernfalls
auf Antrag einer repräsentativen Gewerkschaft Lohnverhandlungen einleiten.
Es ist gesetzlich untersagt, in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Klauseln aufzunehmen, die eine Indexbindung an den SMIC oder eine Kopplung an
den allgemeinen Preisindex beinhalten (Verbot von Gleitklauseln).

Führerschein
Die nationalen Führerscheine der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind für das Führen von Kraftfahrzeugen in Frankreich gültig;
der Umtausch gegen einen französischen Führerschein ist nicht vorgeschrieben.
Bedingungen:
- Der Führerschein muss gültig sein.
- Sie müssen das Mindestalter erreicht haben, um ein Fahrzeug derselben
Klasse in Frankreich fahren zu dürfen.
- Gegen Sie dürfen in Ihrem Herkunftsland keine Maßnahmen der Aussetzung,
Einschränkung oder Aufhebung des Führerscheins verhängt worden
sein.
In folgenden Fällen
ist der Umtausch jedoch vorgeschrieben:
- wenn Sie in Frankreich eine strafbare Handlung begehen, die zu einer Aussetzung,
Einschränkung oder Aufhebung des Führerscheins oder zu einem Punkteverlust
führt,
- wenn Sie Ihren Führerschein im Umtausch gegen den Führerschein eines
Drittlandes der EU oder des EWR erhalten haben, mit dem kein Gegenseitigkeitsabkommen
besteht.
Frist für die Antragstellung
In letzterem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Ihrer Niederlassung
in Frankreich den Umtausch Ihres Führerscheins in einen französischen
Führerschein beantragen.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Präfektur
(in Paris an die Polizeipräfektur).
Dem Antrag ist eine Fotokopie des ursprünglichen Führerscheins beizufügen.
Sonstige beizubringende
Papiere
Dem Antrag ist weiterhin eine Fotokopie des Aufenthaltstitels beizufügen.
Wenn Sie Student sind, legen Sie eine Fotokopie des Nachweises darüber vor,
dass Sie dies seit mindestens sechs Monaten sind.
Achtung, bei Einreichung der Unterlagen müssen Sie auch die Originale dieser
Papiere vorlegen.
Autos
Für die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- entweder eine europäische Konformitätsbescheinigung im Original oder
ein vom Hersteller oder seinem Vertreter ausgestelltes Duplikat. Dieses Dokument
ermöglicht die direkte Zulassung in der Präfektur (services des cartes
grises Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge);
- oder eine Betriebserlaubnis (attestation didentification), wenn Sie nicht
im Besitz des oben genannten Dokuments sind.
Diese Erlaubnis können Sie bei der DRIRE durch Ausfüllen eines entsprechenden
Antrags oder beim Hersteller, wenn dieser in Frankreich niedergelassen ist, oder
andernfalls von seinem in Frankreich akkreditierten Vertreter erhalten. Falls
Ihnen der Hersteller als Antwort eine technische Bescheinigung und keine Betriebserlaubnis
zusendet, muss das Fahrzeug von der DRIRE eine Einzelzulassung erhalten.

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aktuelle Jobs in Frankreich
Welche Organisationen helfen
weiter? Bevor es mit dem ersehnten Auslandsjob losgehen kann, steht oftmals ein
enormer bürokratischer Aufwand. Daher haben sich staatliche und private
Organisationen dazu bereit erklärt, Auswanderungswilligen bei ihrer Neuorientierung
zu helfen.
Internationale
Arbeitsvermittlung - Die Internationale Personalagentur der Bundesagentur
für Arbeit ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Dort
wird in der Abteilung "Internationale Arbeitsvermittlung" die Suche
nach einem Auslandsarbeitsplatz bearbeitet. Vermittlungen in Länder ausserhalb
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen
bis auf einige Ausnahmen sogar nur von der ZAV vorgenommen werden.
Kontakt
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Telefon: +49 (0)180/522 20 23
Fax: +49 (0)228 / 713 -270 -1400
E-mail: InfoHotline-Ausland@arbeitsagentur.de
EURES
(DE) - Umfangreiche Informationen mit europäischer Jobbörse
Französisches
Ministerium für Arbeit und Soziales (Fr)
ANPE (Fr) - Arbeitsvermittlung
in Frankreich
Service für
französische Bewerbungen (DE) - In Zusammenarbeit mit dem BERUFSZENTRUM
in NRW wird ein deutschsprachiger Service für Bewerbungen in französischsprachigen
Ländern angeboten. Neben Übersetzungsarbeiten und Bewerbungsberatung
sind hier über 20 Musterbewerbungen downloadbar.
http://www.frankreich-forum.de/
(DE) - Diskussionsforum mit umfangreichen Informationen
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