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Während des Bestehens
eines Arbeitsverhältnisses stellen sich zahlreiche Fragen. Welche Rechte
hat der Arbeitgeber, welche der Arbeitnehmer und welche Möglichkeiten gibt
es, diese Rechte durchzusetzen. In regelmäßiger Folge werden wir hier
Schwerpunktthemen aus dem Arbeitsrechts für einen ersten Überblick
in komprimierter Form darstellen. Aufgrund der Fülle an arbeitsrechtlichen
Problemkreisen (bei Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten) kann
dem Anspruch nach allumfassender Behandlung aller möglichen Nuancen in vorliegender
Form nicht Rechnung getragen werden. Dies ist insbesondere auch dem Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht - geschuldet, dessen Vorschriften sich auf eine Vielzahl von verschiednen
Gesetzbüchern erstrecken. Aufgrund der jedem Fall eigenen Besonderheiten
ist die Einholung von Rechtsrat nicht entbehrlich.
Allgemein
Den größten Teil
der Arbeitsrechtsprozesse nehmen Bestandsstreitigkeiten ein. Hierbei geht es
um die Wirksamkeit einer Kündigung. Ist zum Beispiel ein Betriebsrat vorhanden,
so muss dieser vor jeder Kündigung - nicht jedoch vor einer Abmahnung -
gehört werden. Arbeitspflichtverletzungen des Arbeitnehmers werden häufig
zum Anlass für Kündigungen genommen. Vielfach erfordert eine solche
Kündigung, dass dem Arbeitnehmer zuvor durch eine Abmahnung sein Pflichtverstoß
und mögliche Konsequenzen vor Augen geführt worden ist, dem Arbeitnehmer
somit die Möglichkeit eingeräumt wurde sein Verhalten zu korrigieren.
Damit die Abmahnung auch wirksam ist, muss darin das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
genau bezeichnet werden und der Hinweis enthalten sein, dass eine erneute analoge
Pflichtverletzung die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nach sich
ziehen kann. Gegen eine unberechtigte Abmahnung kann der Arbeitnehmer mittels
Klage oder durch einfache Gegendarstellung vorgehen.
Eine Kündigung erfordert
im Vorfeld, wie auch nach Ausspruch sowohl vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
rasches Handeln. Zur Vermeidung von Nachteilen ist es daher für den Arbeitgeber
und den Arbeitnehmer sinnvoll vor Ausspruch bzw. nach Erhalt der Kündigung
Rechtsrat einzuholen.
Kündigung
Die Mehrzahl der Arbeitsverträge
wird durch Kündigung beendet. Soweit das Kündigungsschutzgesetzes Anwendung
findet erfolgt anhand dessen die Beurteilung, ob eine Kündigung gerechtfertigt
ist.
Mit Wirkung zum 01.01.2004
wurden Neuerungen wirksam die dazu führen, dass
1) der Anwendungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes eine Reduzierung erfahren hat
2) die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung vereinfacht wurde
3) eine einheitliche Klagefrist bei Kündigungen zu beachten ist
4) ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung ist gesetzlicher
normiert.
Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes
Ab 01.01.2004 findet das
Kündigungsschutzgesetz für neu eingestellte Arbeitnehmer erst bei mehr
als 10 Beschäftigten Anwendung, wobei das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung
länger als 6 Monate im selben Betrieb bestanden haben muss. Vor diesem Zeitpunkt
im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer genießen Bestandsschutz, der
jedoch entsprechend der konkreten betrieblichen Situation auch in Wegfall geraten
kann..
Beschränkung der
Sozialauswahl
Mit Wirkung vom 01.01.2004
sind die bei einer betriebsbedingten Kündigung zu beachtenden sozialen Auswahlkriterien
auf drei Grunddaten nämlich Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht
sowie die Schwerbehinderung beschränkt. Darüber hinaus erfolgt eine
verstärkte Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der Sozialauswahl.
Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer die
Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen, muss er
innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht
auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung
aufgelöst worden ist. Die Klagefrist ist für sämtliche in Betracht
kommenden Unwirksamkeitsgründe - auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz
nicht Anwendung findet - identisch.
Schriftform
Seit dem 01.05.2000 muss
die Kündigung für ihre Wirksamkeit in schriftlicher Form erfolgen und
muss unterschrieben sein.
Kündigungsfrist
a) Ordentliche Kündigung
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum 15.oder zum Ende
eines Monats, soweit nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes
vereinbart ist. Während der Probezeit, längsten für die Dauer
von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
b) Außerordentliche
Kündigung
Die außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit
die außerordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin, d. h. mit
Auslauffrist, auszusprechen.
Kündigungsgründe
a) ordentliche Kündigung
aa) Ursachen einer personenbedingten
Kündigung können sein:
fehlende Eignung für
die vertragliche vereinbarte Tätigkeit, Krankheit, Trunk- und Drogensucht,
mangelnde Leistungsfähigkeit, Haft
bb) Ursachen einer verhaltensbedingte
Kündigung können sein
Alkohol, Arbeitsverweigerung,
Fehl-, Schlecht- und unzureichende Leistung, dauernde Unpünktlichkeit, eigenmächtige
Urlaubsüberschreitung, Fehlzeiten, unbefugtes verlassen des Arbeitsplatzes,
Nichtvorlage von Arbeitspapieren, Anstiftung zu Vertragsbruch, Bummelei, Verrat
von Betriebsgeheimnissen
cc) Ursache einer betriebsbedingten
Kündigung können sein
innerbetriebliche Umstände,
Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einstellung der Produktion
Voraussetzung der Wirksamkeit sind, dass
1) der Arbeitsplatz dauerhaft weggefallen ist
2) kein anderer freier Arbeitsplatz im Betrieb oder unternehmen vorhanden ist
3) die Kündigungsentscheidung das Ergebnis einer ordnungsgemäßen
Sozialauswahl ist
b) außerordentliche
Kündigung
Ursachen einer außerordentlichen
Kündigung können sein
Wiederholte Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen, grobe Beleidigung, Trunkenheit,
Anzeigen gegen den Arbeitgeber, Ausländerdiskriminierung, tätliche
Auseinandersetzung im Betrieb, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, Straftaten
während des Arbeitsverhältnisses
besonderer Kündigungsschutz
Schwangere, Schwerbehinderte,
Betriebräte, Auszubildende, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende genießen
besonderen Kündigungsschutz und können aus diesem Grund nur unter Beachtung
der zwingenden gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Grundsätzlich hat sich
der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung umgehend bei der Agentur für
Arbeit arbeitssuchend zu melden. Maßgeblicher Zeitpunkt für Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung ist der Tag der Antragstellung.
Kosten
Im Arbeitsgerichtsprozess
gilt die Besonderheit, dass in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst
trägt. Nähere Auskünfte können über unser Anfrageformular
abgefordert werden.
Links
- http://www.bmwa.bund.de
- http://www.tarifvertrag.de
- http://www.internet.4jurists.at
- http://www.gesetze-aktuell.de
- http://www.jura.uni-sb.de/Gesetze/
- http://www.bundesarbeitsgericht.de
- http://www.bgbl.de
- http://www.parlamentsspiegel.de
- http://www.bundesgesetze.de
- http://www.miettexte.de
- http://www.berufsordnung.de
- http://www.vertragstexte.de
- http://www.arbeitsrecht.de
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