Abfindung bei Kündigung



Gibt es bei einer Kündigung immer eine Abfindung?  Eine Kündigung trifft jeden Arbeitnehmer hart. Mit dem Verlust des Jobs ist Existenzunsicherheit verbunden. Nach einer Kündigung ist es vor allem für ältere Arbeitnehmer nicht immer leicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Eine Abfindung kann helfen, die finanzielle Durststrecke bis zur neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Die Antwort auf die Frage, ob es bei einer Kündigung immer eine Abfindung gibt...

Gibt es bei einer Kündigung immer eine Abfindung?  Eine Kündigung trifft jeden Arbeitnehmer hart. Mit dem Verlust des Jobs ist Existenzunsicherheit verbunden. Nach einer Kündigung ist es vor allem für ältere Arbeitnehmer nicht immer leicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Eine Abfindung kann helfen, die finanzielle Durststrecke bis zur neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Die Antwort auf die Frage, ob es bei einer Kündigung immer eine Abfindung gibt, ist ein eindeutiges Nein. Nur bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer die Chance auf eine Abfindung. Befindet sich das Unternehmen in einer prekären wirtschaftlichen Lage, beispielsweise bei einer Insolvenz, sind keine finanziellen Mittel zur Zahlung von Abfindungen vorhanden. Was ist eine Abfindung? Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer. Voraussetzung, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Verdienstausfälle finanziell absichern. Kein genereller Anspruch auf Abfindung Während Manager in Spitzenpositionen in großen Konzernen häufig eine Abfindung in Millionenhöhe erhalten, wenn sich das Unternehmen von ihnen trennt, sieht die Lage für Arbeitnehmer oft völlig anders aus. Im deutschen Rechtssystem besteht kein genereller Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings können in Einzelfällen verschiedene Regelungen greifen, auf die sich gekündigte Arbeitnehmer berufen können: - Abfindung ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen - Recht auf Abfindung beim betriebsbedingten Ausscheiden von Arbeitnehmern ist im Sozialplan verankert - gesetzlicher Anspruch nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich zu bemühen oder wenn er ohne zwingenden Grund von einem Ausgleich abweicht - Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nach § 1a KSchG bei der Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage anstrebt. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf eine Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag begründet sein. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im beidseitigen Interesse. Nicht immer ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer tatsächlich vorteilhaft.

Abfindung bei Kündigung


Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Aufhebungsvertrag vom Anwalt prüfen zu lassen, bevor er ihn endgültig unterzeichnet. Von der Arbeitsagentur kann der Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden und mit einer bis zu zwölfwöchigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verbunden sein. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht weiterhin, wenn durch ein Arbeitsgericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde und eine weitere Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Reicht ein Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, können beide Parteien einen langwierigen Rechtsstreit umgehen. Beide Parteien einigen sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. Ein Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf eine Abfindung nach § 628 BGB, wenn er selbst fristlos kündigt, da sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhält. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten verletzt hat, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Mögliche Höhe von Abfindungen Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, ist häufig Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und, wenn vorhanden, dem Betriebsrat. Eine Orientierung für die Höhe der Abfindung bietet § 1a KSchG. Pro Beschäftigungsjahr kann der Arbeitnehmer ein halbes Monatseinkommen erhalten. Fristen von über sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Das Einkommen im Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, dient als Grundlage. Davon abweichend kann die Abfindung nach Alter des Arbeitnehmers und Betriebszugehörigkeit bemessen werden. Nach § 10 Abs.1 und 2 KSchG gilt: - jünger als 50 Jahre: maximal 12 Monatsgehälter - älter als 50 Jahre und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 15 Monatsgehälter - älter als 55 Jahre und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 18 Monatsgehälter. Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer aus einer Abfindung Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten oder anstreben, sollten beachten, dass die Abfindung versteuert werden muss. Für Abfindungen gelten keine Freibeträge. Wird die Abfindung komplett in einem Steuerjahr gezahlt, kann sie mit der Fünftel-Regelung als außergewöhnliche Einkünfte versteuert werden. Die Steuerbelastung wird gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Um weniger Einkünfte versteuern zu müssen, kann sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf eine Ratenzahlung der Abfindung einigen. Von der Abfindung werden jedoch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Abfindung darf sich nicht negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken. Fazit: Nicht immer Anspruch auf eine Abfindung Arbeitnehmer haben bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht immer Anspruch auf eine Abfindung. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den getroffenen Regelungen ab. Gesetzliche Regelungen für eine Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung darf nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.