Stellenangebote im Ausland II: Frankreich



20.11.2005: Arbeiten in Frankreich: Suchen Sie in 5.000 Stellenangebote, informieren Sie sich über die Bedingungen am französischen Arbeitsmarkt, lesen Sie Tipps & Tricks bei der Jobsuche im europäischen Ausland

Aktuelle Jobs in Frankreich
Allgemeine Voraussetzungen
Anmeldung
Aufenthaltserlaubnis
Arbeitsverträge
Lohn & Gehalt
Führerschein
Auto
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Aktuelle Stellenangebote in Frankreich

Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist Frankreich die viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt. Es ist in verschiedenen Bereichen leistungsstark: Verkehr und Telekommunikationen, Nahrungs- und Arzneimittel, Banken, Versicherungen, Fremdenverkehr und nicht zu vergessen die traditionellen Luxusgüter (Lederwaren, Mode, Parfum, alkoholische Getränke usw.).

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Allgemeine Voraussetzungen

Wer sich in Frankreich länger aufhalten möchte, muss unbedingt:
- einen gültigen Reisepass besitzen;
- eine Krankenkostenversicherung abschließen (bei einer Aufenthaltsdauer von über sechs Monaten).

Zugang zur Beschäftigung
In Frankreich gelten für Sie die gleichen Einstellungsvoraussetzungen wie für Inländer europäischer Mitgliedsländer. Sie haben damit ggf. auch den gleichen Anspruch auf bevorzugte Einstellung wie einheimische Arbeitsuchende. Sie können sich auf alle Stellenangebote in der gesamten EU bewerben, auch im öffentlichen Dienst. Bestimmte Bereiche, die die Ausübung der staatlichen Hoheitsgewalt und die Wahrnehmung der Interessen des Staates berühren (wie Streitkräfte, Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Auswärtiger Dienst) können Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedslandes vorbehalten sein. Damit stehen Ihnen nicht nur sämtliche Stellen in der Privatwirtschaft offen, sondern auch ein Großteil der Stellen im Gesundheits- und Schulwesen, bei gewerblichen Dienstleistungen (Energie- und Gasversorgung, Post- und Telekommunikationswesen, Rundfunk und Fernsehen, öffentlicher Nah- und Fernverkehr, einschließlich Flug- und Schifffahrtsgesellschaften) sowie in der zivilen Forschung. In diesen Bereichen haben alle Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gleichberechtigten Zugang.

Anerkennung Ihrer Ausbildung

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in Ihrem Heimatland für Ihren Beruf qualifiziert sind, dürfen Sie ihn auch in Frankreich ausüben.
In einigen EU-Mitgliedstaaten ist der Zugang zu so genannten reglementierten Berufen vom Erwerb bestimmter Diplome, Titel, Nachweise oder Qualifikationen abhängig. In solchen Fällen kann die volle Anerkennung Ihrer Ausbildung schwierig werden.

Wenn Sie einen reglementierten Beruf z. B. als Lehrerin, Rechtsanwalt, Ingenieurin, Psychologe ausüben möchten, müssen Sie bei den zuständigen Behörden die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beantragen. Ihr Antrag muss in einer Frist von vier Monaten bearbeitet werden. Wird festgestellt, dass Dauer und Inhalt Ihrer Ausbildung erheblich von der Ausbildung im Gastland abweichen, so kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Berufserfahrung nachweisen, an einem Anpassungslehrgang teilnehmen oder eine Eignungsprüfung ablegen.
Wichtig: Es darf nur eine dieser Zusatzmaßnahmen gefordert werden!

Der Abschluss als Ärztin, Krankenpfleger (der allgemeinen Pflege), Zahnarzt, Hebamme, Tierärztin, Apotheker oder Architektin wird automatisch anerkannt. Die Abschlüsse für diese Berufe sind auf europäischer Ebene (mit usnahme der Architekten) bereits in einem Mindestmaß koordiniert.

Ist Ihr Beruf im Gastland nicht reglementiert, so ist eine Anerkennung Ihrer Abschlüsse nicht erforderlich. Dann darf Ihnen die Ausübung des Berufs nicht aus Gründen der Ausbildung oder Qualifikation verweigert werden.


Anmeldung

Für einen Aufenthalt in Frankreich unter drei Monaten ist keinerlei Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Gemeinschaftsangehörige ab dem achtzehnten Lebensjahr einen Aufenthaltstitel besitzen. Gleichwohl können Gemeinschaftsangehörige unabhängig vom Besitz eines Aufenthaltstitels eine berufliche Tätigkeit ausüben.

Die Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Frankreich bei der Präfektur, der Unterpräfektur, dem Bürgermeisteramt oder dem Polizeikommissariat des Wohnortes zu beantragen.

Für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis von allen Kategorien von Antragstellern vorzulegende Dokumente:
- Gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis,
- 3 Passfotos neueren Datums (von vorn, ohne Kopfbedeckung, Format 3,5 x 4,5 cm),
- Wohnsitznachweis neueren Datums in Frankreich: Mietquittung, Gas- oder Stromrechnung oder letzter Wohnsteuerbescheid
Wenn Sie zur Untermiete wohnen: datierte und vom Vermieter unterzeichnete
- Unterbringungsbescheinigung sowie die Fotokopie seines Personalausweises; Mietquittung, Gas- oder Stromrechnung oder der letzte auf den Nahmen des Vermieters ausgestellte Wohnsteuerbescheid.

ARBEITNEHMER

Für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegende spezielle Dokumente:
Beschäftigungsnachweis: Sie müssen eine Einstellungserklärung (Formular bei der Verwaltung erhältlich) vorlegen, die vom Arbeitgeber unterzeichnet ist (wenn Sie Arbeitnehmer einer französischen Firma sind). In diesem Dokument ist insbesondere die vorgesehene Beschäftigungsdauer angegeben. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis hängt von der ursprünglichen Laufzeit des Arbeitsvertrags ab. Bei Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten, jedoch unter einem Jahr entspricht die Gültigkeit der ausgestellten Aufenthaltserlaubnis der Beschäftigungsdauer. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr hat die ausgestellte Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit von zehn Jahren, die rechtmäßig um weitere zehn Jahre verlängert werden kann.

SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGE

Kaufleute, Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Freiberufler usw.
Der Zugang zu zahlreichen selbständigen Berufen ist geregelt, wie z. B. bei den medizinischen Berufen. Daher sind die speziellen Vorschriften für jeden Beruf, insbesondere in Bezug auf Berufsabschlüsse und Gleichwertigkeit, unbedingt zu prüfen.

Für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis vorzulegende spezielle Dokumente:
Tätigkeitsnachweis: für nicht abhängig beschäftigte Erwerbstätige, die sich dauerhaft in Frankreich niederlassen. Der Tätigkeitsnachweis kann auf allen geeigneten Wegen erbracht werden wie Anmeldung bei der URSSAF, Eintragung in die Steuerrolle der freien Berufe oder in das Handelsregister, Mietvertrag eines Gewerberaums, Firmensatzung usw., sowie bei reglementierten Berufen je nach Fall mit anerkannten Diplomen oder Kammerausweis.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: Sie ist bei Erstausstellung für zehn Jahre gültig und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

FAMILIENANGEHÖRIGE

Familienangehörige sind: Ehepartner, Kinder unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder und unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie. Für Studenten ist de